Am 20.01.2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab, die fast zwei Jahrzehnte lang galt. Damit endet für den Maschinenbau eine der längsten Übergangsphasen des europäischen Produktsicherheitsrechts.
Betroffen sind längst nicht mehr nur die klassischen Maschinenhersteller, sondern auch Software-Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber, die Maschinen mit digitalen Komponenten, Sicherheitssoftware oder selbstlernenden Systemen entwickeln, in Verkehr bringen oder warten.
Die entscheidende Frage vor dem 20.01.2027 lautet deshalb nicht mehr nur:
Betrifft uns die neue Verordnung überhaupt?
Sondern:
Welche Rolle nehmen wir ein, und welches Konformitätsbewertungsverfahren gilt für unser konkretes Produkt?
Die Antwort hängt weniger vom Produkttyp im Allgemeinen ab als von der Softwarearchitektur, dem Grad an Autonomie und der Frage, ob eine Veränderung nach Markteinführung als wesentlich gilt. Genau deshalb wird die Maschinenverordnung für viele Unternehmen zu einer Frage für Entwicklung, Einkauf, Vertragsmanagement und Unternehmensleitung gleichermaßen.
Warum aus der Maschinenrichtlinie eine Maschinenverordnung wird
Die bisherige Maschinenrichtlinie musste von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht überführt werden. Das führte in der Praxis teils zu unterschiedlichen Anforderungen und Auslegungen innerhalb des Binnenmarktes. Die neue Maschinenverordnung verfolgt einen anderen Ansatz: Als Verordnung im Sinne von Art. 288 AEUV entfaltet sie ab dem 20.01.2027 unmittelbare und einheitliche Wirkung in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsakts bedarf.
Für Unternehmen bedeutet das zunächst Rechtssicherheit und besser vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt. Zugleich entfällt die Möglichkeit, sich auf Umsetzungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu berufen oder nationale Besonderheiten zu nutzen. Compliance-Strukturen, interne Checklisten und Schulungsunterlagen müssen daher bis spätestens Januar 2027 auf die neuen, unmittelbar geltenden Anforderungen umgestellt sein. Produkte, die rechtmäßig nach der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt werden.
Wer ist betroffen? Hersteller, Importeure, Händler, Betreiber
Ergänzt wird die Maschinenverordnung durch ein Maschinenverordnungs-Durchführungsgesetz, das vor allem die Sprache der Bedienungsanleitung und Bußgeldvorschriften regelt.
Die klassischen Rollen aus dem Produktsicherheitsrecht bleiben erhalten: Hersteller, Importeure und Händler. Neu ist, dass ein Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Hersteller werden kann, nämlich dann, wenn er eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, physisch oder digital (dazu weiter unten mehr). Wer Fernwartungs- oder Update-Services für Maschinen anbietet, sollte seine eigene Rolle im Einzelfall neu bewerten, statt sich allein auf die Bezeichnung im Vertrag zu verlassen.
Zwei Weichenstellungen vor der Konformitätsbewertung
Bevor ein Produkt auf den Markt kommt, entscheiden im Kern zwei Fragen, welches Konformitätsbewertungsverfahren gilt.
Weiche 1: Ist die Software ein eigenständiges Sicherheitsbauteil?
Eine der wichtigsten inhaltlichen Änderungen betrifft die Definition des Sicherheitsbauteils. Die alte Richtlinie verstand darunter nur physische Bauteile; die Maschinenverordnung erweitert den Begriff ausdrücklich auf digitale Komponenten einschließlich Software. Software, die eine Sicherheitsfunktion übernimmt und gesondert in Verkehr gebracht wird, gilt künftig als Sicherheitsbauteil, mit allen damit verbundenen Konformitätspflichten: von der Risikobeurteilung über die technischen Unterlagen bis zur EU-Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung.
Wird die Software dagegen ausschließlich für eine konkrete Maschine entwickelt und ist sie Gegenstand deren Konformitätsbewertungsverfahren, gilt sie nicht als eigenständiges Sicherheitsbauteil. Für die Praxis heißt das: Wer Sicherheitssoftware separat vertreibt, trägt eigene Konformitätspflichten. Wer sie ausschließlich in eine bestimmte Maschine integriert, prüft sie im Rahmen der Maschine mit.
Weiche 2: Braucht mein System eine Drittprüfung durch eine notifizierte Stelle?
Die zweite Weiche betrifft Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten, also Systeme, die auf Basis von maschinellem Lernen ihre Steuerungslogik eigenständig weiterentwickeln. Die Maschinenverordnung erkennt an, dass solche Systeme andere Sicherheitsrisiken erzeugen als klassische Maschinen mit deterministischer Steuerung, und reagiert mit einem eigenen Anforderungsprofil.
Bei solchen Systemen müssen Risikobeurteilung und Risikominderung auch vorhersehbare Gefährdungen umfassen, die sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung des selbstentwickelnden Verhaltens ergeben, selbst wenn diese Gefährdungen erst im Laufe des Betriebs entstehen. Die Verordnung schreibt außerdem besondere Steuerungsanforderungen vor: Aktionen außerhalb des vorgesehenen Aufgabenbereichs oder Bewegungsraums müssen verhindert werden, sicherheitsrelevante Entscheidungsprozesse müssen aufgezeichnet werden, und Korrekturen durch autorisierte Personen müssen jederzeit möglich bleiben.
Für die Konformitätsbewertung gilt: Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis von maschinellem Lernen sowie Maschinen, in die solche Systeme eingebettet sind und die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, müssen zwingend durch eine notifizierte Stelle bewertet werden; eine interne Fertigungskontrolle genügt hier nicht. Wurde das eingebettete System bereits als gesondertes Sicherheitsbauteil einer Drittprüfung unterzogen, muss die Maschine allein deshalb nicht erneut zertifiziert werden. Keine Drittprüfungspflicht besteht dagegen für Software, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist und ausschließlich für die Ausführung bestimmter automatisierter Funktionen programmiert ist.
Die Ausnahme: Wann interne Fertigungskontrolle noch reicht
Auch außerhalb von KI-Systemen wird die interne Fertigungskontrolle (Modul A) enger gefasst. Die Maschinenverordnung überführt die bisherigen Konformitätsbewertungsverfahren in das modulare System nach dem europäischen Referenzrahmen, Beschluss Nr. 768/2008/EG (Module A, B+C, H und G). Für Maschinen, die im neuen Anhang I Teil A oder Teil B gelistet sind, also für risikobehaftete Produktkategorien einschließlich KI-Systemen, gelten strengere Anforderungen als für nicht gelistete Produkte. Modul A ist für Anhang-I-Teil-B-Maschinen nur noch zulässig, wenn die Maschine vollständig in Übereinstimmung mit harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen konstruiert und gebaut wurde, die alle einschlägigen Anforderungen abdecken.
Genau hier setzt eine weitere Neuerung an: Existieren keine geeigneten harmonisierten Normen oder ist deren Entwicklung blockiert, etwa weil sich Normungsgremien nicht einigen können, kann die Europäische Kommission künftig per Durchführungsrechtsakt gemeinsame Spezifikationen erlassen. Diese entfalten dieselbe Konformitätsvermutungswirkung wie harmonisierte Normen. Für Unternehmen bedeutet das mehr Aufwand bei der Beobachtung des normativen Umfelds, gerade dort, wo bislang interne Fertigungskontrollen ausreichten.
Cybersicherheit wird in der Maschinenverordnung zur Pflicht
Erstmals enthält das europäische Maschinenrecht explizite Anforderungen an die Cybersicherheit. Anhang III der Maschinenverordnung verpflichtet Hersteller, Maschinen so zu konstruieren, dass sicherheitsrelevante Software und Daten gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt sind. Steuerungssysteme müssen außerdem so ausgelegt sein, dass sie vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Zugriffsversuchen Dritter standhalten, soweit das verhältnismäßig ist. Hersteller müssen zudem Maßnahmen vorsehen, um Nachweise über entsprechende Eingriffe oder Veränderungen an der installierten Software zu sammeln und zu sichern.
Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert, dass seine Produkte als nicht konform eingestuft und vom Markt genommen werden müssen. Die Verordnung eröffnet allerdings auch eine Erleichterung: Liegt für eine Maschine eine Cybersicherheitszertifizierung oder -erklärung nach der EU-Cybersicherheitsverordnung (EU) 2019/881 vor, kann daraus eine Konformitätsvermutung abgeleitet werden, aber nur für die spezifischen Anforderungen, die das jeweilige Zertifikat tatsächlich abdeckt.
Lebenszyklusorientierte Risikobeurteilung
Unter der alten Maschinenrichtlinie genügte im Grunde eine Risikobeurteilung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Das funktioniert für unveränderliche Maschinen, wird modernen softwarebasierten Systemen aber nicht gerecht. Die Maschinenverordnung verlangt künftig eine dynamische Risikobeurteilung, die vorgesehene Software-Updates und geplante Verhaltensänderungen bei variierenden Autonomiegraden über den gesamten Produktlebenszyklus einschließt.
Praktisch bedeutet das: Wer eine Maschine mit Update-Fähigkeit oder einem sich im Betrieb verändernden Automatisierungsgrad entwickelt, muss schon in der Entwicklungsphase festlegen, welche Software-Zustände und Verhaltensänderungen in der Nutzungsphase zu erwarten sind, und diese systematisch in die Risikobeurteilung einbeziehen. Es empfiehlt sich, Softwareentwicklungs- und Releasemanagementprozesse so zu gestalten, dass jede wesentliche Änderung automatisch eine Überprüfung der bestehenden Risikobeurteilung auslöst.
Das Kleingedruckte: Wann ein Update zur neuen Herstellerpflicht wird
In vielen Kurzübersichten zur Maschinenverordnung liest man sinngemäß: Jedes Software-Update macht aus dem Betreiber einen neuen Hersteller. Das ist zu pauschal.
Bisher bezog sich das Konzept der „wesentlichen Veränderung" im Maschinenrecht nur auf physische Eingriffe in eine Maschine. Die Maschinenverordnung erweitert das Konzept ausdrücklich auf digitale Veränderungen: Auch ein Software-Update oder eine andere digitale Modifikation kann eine „wesentliche Veränderung" sein, aber nur, wenn sie eine neue Gefährdung schafft oder das bestehende Risiko erhöht und zusätzliche Schutzmaßnahmen nötig macht. Wer eine solche wesentliche Veränderung vornimmt, physisch oder digital, gilt grundsätzlich als neuer Hersteller mit allen damit verbundenen Pflichten: Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Reine Reparatur- und Wartungsmaßnahmen, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Maschine nicht beeinträchtigen, lösen dagegen keine neuen Konformitätspflichten aus. Das betrifft Maschinen- und Softwarehersteller ebenso wie Betreiber, die Maschinen im Nachhinein digital aufrüsten oder eigene Updates einspielen. Wer Fernwartungs- oder Update-Services anbietet, sollte seine Vertragsgestaltung und internen Prozesse deshalb konkret danach durchsehen, ob einzelne Leistungen faktisch eine wesentliche Veränderung darstellen, nicht nach der vertraglichen Bezeichnung der Leistung.
Neue Flexibilität bei der Betriebsanleitung
Erstmals lässt die Maschinenverordnung ausdrücklich zu, dass Betriebsanleitungen in digitaler Form bereitgestellt werden, eine Erleichterung, die in der Praxis seit Jahren gefordert wurde. Die Verordnung knüpft diese Möglichkeit an konkrete Mindestanforderungen:
- Die digitale Anleitung muss in einem Format bereitgestellt werden, das Ausdrucken, Herunterladen oder Speichern ermöglicht.
- Sie muss für die voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre nach Inverkehrbringen, online zugänglich sein. Wünscht der Nutzer ausdrücklich eine Papierfassung, muss sie innerhalb eines Monats kostenlos bereitgestellt werden.
- Bei Produkten für nichtprofessionelle Nutzer müssen wesentliche Sicherheitsinformationen weiterhin zwingend in Papierform mitgeliefert werden.
Quellcode und Behördenzugriff
Die Maschinenverordnung sieht vor, dass Quellcode und Programmierlogik auf begründeten Antrag der zuständigen Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen, soweit das zur Prüfung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist. Dieselbe Pflicht gilt für Importeure entsprechender Produkte.
Das kann zu Konflikten mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum führen. Unternehmen sollten daher prüfen, welche Softwarekomponenten in ihre technischen Unterlagen aufzunehmen sind, und interne Prozesse und Schutzmaßnahmen entwickeln, etwa indem sie nur die für die Sicherheitsbeurteilung wesentlichen Teile des Quellcodes dokumentieren und klare interne Freigabeprozesse für Behördenanfragen festlegen.
Was das Durchführungsgesetz zu Bußgeldern regelt
Anders als beim EU AI Act, der die möglichen Bußgeldhöhen unmittelbar in der Verordnung selbst festlegt, stehen die konkreten Bußgeldhöhen bei der Maschinenverordnung nicht in der EU-Verordnung selbst. Sie ergeben sich aus dem nationalen Maschinenverordnungs-Durchführungsgesetz, das neben der Sprache der Bedienungsanleitung auch die Bußgeldvorschriften regelt. Wer belastbar über mögliche Sanktionen kommunizieren will, sollte deshalb auf das Durchführungsgesetz schauen, nicht allein auf die EU-Verordnung.
Warum mich die strengere Prüfpflicht für selbstentwickelnde Systeme überzeugt
Die schärfere Trennung zwischen deterministischen Maschinen und Systemen mit selbstentwickelndem Verhalten überzeugt mich. Eine klassische Maschine verhält sich so, wie sie konstruiert wurde; ihre Risiken lassen sich einmalig beurteilen und bleiben im Kern stabil. Ein System, das seine Steuerungslogik im Betrieb selbst weiterentwickelt, kann dagegen Verhaltensweisen zeigen, die zum Zeitpunkt der Markteinführung noch gar nicht vorlagen.
Deshalb ist es folgerichtig, dass eine interne Fertigungskontrolle hier grundsätzlich nicht mehr ausreicht und stattdessen eine notifizierte Stelle einbezogen werden muss. Ein Hersteller kann noch so sorgfältig testen: Bei einem System, das sich nach der Zertifizierung weiterentwickelt, ersetzt die anfängliche Prüfung keine Aussage über sein späteres Verhalten. Genau deshalb verlangt die Verordnung zusätzlich, dass Aktionen außerhalb des vorgesehenen Aufgabenbereichs verhindert werden und Korrekturen durch autorisierte Personen jederzeit möglich bleiben.
Bemerkenswert finde ich, dass die Verordnung hier nicht pauschal jede Software strenger behandelt, sondern gezielt zwischen lern- und weiterentwicklungsfähigen Systemen und starrer Automatisierungssoftware unterscheidet. Wer nur feste, vorprogrammierte Funktionen ausführt, bleibt von der Drittprüfungspflicht verschont. Das ist eine sinnvollere Grenze als „Software ja oder nein".
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
Die Maschinenverordnung verlangt von Unternehmen mehr als eine Dokumentenaktualisierung. Bis zum 20.01.2027 sollten sie im Wesentlichen vier Dinge tun:
- Produktportfolio systematisch analysieren. Welche Produkte fallen unter die neue Verordnung? Welche Sicherheitsbauteile, insbesondere digitaler Natur, müssen neu klassifiziert werden? Welche Produkte sind von neuen Drittprüfungspflichten betroffen?
- Risikobeurteilungsprozesse überprüfen und anpassen. Sie müssen lebenszyklusorientiert werden und softwarebasierten und autonomen Systemen gerecht werden. Cybersicherheitsanforderungen sollten dabei fest in das produktsicherheitsrechtliche Compliance-Management integriert werden.
- Konformitätsbewertung frühzeitig klären. Welche Module gelten für das jeweilige Produkt, müssen notifizierte Stellen eingebunden werden, und wie werden die nötigen Kapazitäten rechtzeitig gesichert? Gerade für KI-basierte Systeme sind die Vorlaufzeiten lang.
- Vertragsbeziehungen entlang der Lieferkette überprüfen. Mit Zulieferern, Importeuren, Händlern und Betreibern müssen die neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure abgeglichen werden. Weil die Herstellerfiktion jetzt auch digitale Veränderungen erfasst, gehören Wartungs- und Update-Verträge dabei auf den Prüfstand.
Häufig gestellte Fragen zur Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Wann tritt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Kraft?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20.01.2027 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ab diesem Datum ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig aufgehoben. Produkte, die rechtmäßig vor dem 20.01.2027 nach der alten Rechtslage in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.
Was ist der Unterschied zwischen der Maschinenrichtlinie und der Maschinenverordnung?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste von jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, was zu unterschiedlichen Anforderungen und Auslegungen führen konnte. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ist dagegen eine EU-Verordnung im Sinne von Art. 288 AEUV und gilt ab dem 20.01.2027 unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten.
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Read More →Gilt Software als Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenverordnung?
Ja. Die Maschinenverordnung erweitert den Begriff des Sicherheitsbauteils ausdrücklich auf digitale Komponenten einschließlich Software. Software, die eine Sicherheitsfunktion übernimmt und gesondert in Verkehr gebracht wird, gilt als Sicherheitsbauteil und unterliegt damit allen einschlägigen Konformitätspflichten, von der Risikobeurteilung über die technischen Unterlagen bis zur CE-Kennzeichnung. Ausgenommen ist Software, die ausschließlich für eine konkrete Maschine entwickelt wird und Gegenstand deren Konformitätsbewertungsverfahren ist.
Welche Cybersicherheitsanforderungen stellt die Maschinenverordnung?
Die Maschinenverordnung verpflichtet Hersteller erstmals ausdrücklich dazu, sicherheitsrelevante Software und Daten gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung zu schützen (Anhang III Abschnitt 1.1.9) und Steuerungssysteme so auszulegen, dass sie vernünftigerweise vorhersehbaren böswilligen Zugriffsversuchen Dritter standhalten (Anhang III Abschnitt 1.2.1). Liegt für eine Maschine eine Cybersicherheitszertifizierung oder -erklärung nach der EU-Cybersicherheitsverordnung (EU) 2019/881 vor, kann daraus eine Konformitätsvermutung abgeleitet werden, aber nur für die spezifischen Anforderungen der Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1 des Anhangs III und nur soweit das Zertifikat diese tatsächlich abdeckt.
Was gilt als „wesentliche Veränderung" nach der Maschinenverordnung?
Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt nach dem Inverkehrbringen physisch oder digital so verändert wird, dass eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko erhöht wird und dadurch zusätzliche Schutzmaßnahmen nötig werden. Neu gegenüber der alten Richtlinie ist, dass auch digitale Eingriffe wie Software-Updates eine wesentliche Veränderung darstellen können. Wer eine solche Veränderung vornimmt, gilt grundsätzlich als neuer Hersteller mit allen damit verbundenen Pflichten.
Brauchen KI-basierte Maschinen eine Drittprüfung durch eine notifizierte Stelle?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis von maschinellem Lernen sowie Maschinen, in die solche Systeme eingebettet sind und die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, müssen zwingend durch eine notifizierte Stelle bewertet werden. Wurde das eingebettete System bereits als gesondertes Sicherheitsbauteil einer Drittprüfung unterzogen, muss die Maschine allein deshalb nicht erneut zertifiziert werden. Keine Drittprüfungspflicht besteht für Software, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist und ausschließlich für bestimmte automatisierte Funktionen programmiert ist.
Sind digitale Betriebsanleitungen nach der Maschinenverordnung erlaubt?
Ja. Die Maschinenverordnung lässt ausdrücklich zu, dass Betriebsanleitungen in digitaler Form bereitgestellt werden. Die digitale Anleitung muss Ausdrucken, Herunterladen und Speichern ermöglichen und für die voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre nach Inverkehrbringen, online zugänglich sein. Wünscht der Nutzer beim Kauf ausdrücklich eine Papierfassung, muss sie innerhalb eines Monats kostenlos bereitgestellt werden. Für Produkte, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder von diesen vernünftigerweise verwendet werden können, müssen wesentliche Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform mitgeliefert werden.
Müssen Unternehmen ihren Quellcode nach der Maschinenverordnung offenlegen?
Nicht generell, aber auf begründeten Antrag. Die Maschinenverordnung sieht vor, dass Quellcode und Programmierlogik sicherheitsrelevanter Software auf begründeten Antrag der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen, soweit das zur Überprüfung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist. Dieselbe Pflicht gilt für Importeure. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig interne Prozesse und Schutzmaßnahmen entwickeln, um Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum zu wahren.
Maschinenverordnung kompakt: Die Übersichtsgrafik zum Mitnehmen
Die acht wichtigsten Neuerungen und die vier To-Dos aus diesem Beitrag gibt es auch als Übersichtsgrafik zum Speichern oder Teilen, auf Deutsch und auf Englisch.
Mein Fazit: Die Maschinenverordnung ist mehr als ein Umsetzungsprojekt
Die Maschinenverordnung macht aus dem CE-Prozess eine Frage der Softwarearchitektur. Unternehmen müssen nicht jede Zeile Code oder jedes Update zur wesentlichen Veränderung erklären. Sie müssen aber nachvollziehbar entscheiden können, wann Software als eigenständiges Sicherheitsbauteil gilt, wann ein System als selbstentwickelnd im Sinne der Verordnung einzustufen ist und wann eine Drittprüfung wirklich erforderlich ist.
Die zentrale Frage lautet deshalb nicht:
Haben wir irgendein CE-Verfahren durchlaufen?
Sondern:
Können wir für jedes einzelne Produkt begründen, welches Modul, welche Rolle und welche Prüfpflicht tatsächlich gilt, und das im Zweifel auch nachweisen?
Ein aktuelles Produktregister, klar zugeordnete Rollen entlang der Lieferkette und ein dokumentierter Prozess für die Bewertung von Software-Updates werden dabei mehr bewirken als eine kurzfristige Dokumentenaktualisierung kurz vor dem 20.01.2027.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.






Lieber Markus, eine wirklich wichtige Information und jedem Unternehmen ans Herz gelegt. Berufsgenossenschaften und Anwälte werden nicht mit sich verhandeln lassen, wenn das CE nicht eingehalten wird (und sei es nur formal). Bitte dran bleiben und den Aufwand auf sich nehmen.