Markus Begerow 🇩🇪Markus Begerow unterstützt Start-ups, Unternehmen und Organisationen dabei, das strategische Potenzial von Daten, künstlicher Intelligenz und Blockchain-Technologien zu erschließen. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der strategischen Beratung analysiert er regelmäßig die digitalen Geschäftsmodelle und den technologischen Reifegrad von Zielunternehmen und identifiziert Möglichkeiten zur Modernisierung von IT-Architekturen, zum Ausbau von Daten- und KI-Fähigkeiten sowie zur Steigerung des langfristigen Geschäftswerts. 🇬🇧About the author: Markus Begerow helps start-ups, enterprises and organisations to unlock the strategic potential of data, artificial intelligence and blockchain technologies. With over 15 years' experience in strategic consultancy, he regularly analyses the digital business models and technological maturity of target companies, identifying opportunities to modernise IT architectures, expand data and AI capabilities, and increase long-term business value.🔗 Connect via: LinkedIn (Follow) | Twitter | Instagram (Follow)

Wenn KI-Kennzeichnung zur Boardroom-Frage wird

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Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Damit ist eine weitere zentrale Stufe der europäischen KI-Regulierung wirksam geworden.

Die Regelung betrifft nicht nur KI-Labore, Modellanbieter und internationale Technologiekonzerne. Sie ist auch für Unternehmen, Behörden, Agenturen, Medien, Selbstständige und andere Organisationen relevant, die KI-Systeme professionell einsetzen, beispielsweise für öffentliche Texte, Bilder, Videos, Chatbots oder virtuelle Assistenten.

Die entscheidende Frage vor einer Veröffentlichung lautet deshalb nicht mehr nur:

Haben wir bei der Erstellung KI eingesetzt?

Sondern:

Löst dieser konkrete Einsatz eine Transparenz- oder Kennzeichnungspflicht aus?

Die Antwort hängt weniger vom verwendeten Tool als von der eigenen Rolle, der Art des Inhalts und seinem Veröffentlichungskontext ab. Genau deshalb entwickelt sich die KI-Kennzeichnung von einer operativen Detailfrage zu einem Thema für Kommunikation, Compliance und Unternehmensleitung.

Zunächst klären: Anbieter oder Betreiber?

Artikel 50 unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern eines KI-Systems. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke auf den europäischen Markt. Sie müssen unter anderem dafür sorgen, dass generierte oder manipulierte Inhalte technisch und maschinenlesbar als solche erkennbar sind.

Die meisten Unternehmen, die ChatGPT, Gemini, Microsoft Copilot, Midjourney oder vergleichbare Systeme für ihre Arbeit einsetzen, werden dagegen als Betreiber beziehungsweise „Deployers“ handeln. Für sie stehen insbesondere die sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes, bestimmten KI-Texten und die Information über interaktive KI-Systeme im Vordergrund. Die rein private, nicht berufliche Nutzung ist grundsätzlich ausgenommen.

Diese Unterscheidung ist wichtig: Nicht jede Pflicht des KI-Anbieters trifft automatisch auch das Unternehmen, das dessen Tool verwendet.

Zwei Medienformen, zwei unterschiedliche Prüfwege

In der öffentlichen Diskussion werden KI-Texte und KI-Bilder häufig in einen Topf geworfen. Artikel 50 verfolgt jedoch unterschiedliche Regelungsansätze. Bei Texten kommt es insbesondere auf den Informationszweck und die redaktionelle Bearbeitung an. Bei Bildern, Videos und Audiodateien steht dagegen die Frage im Mittelpunkt, ob der Inhalt als authentische Darstellung missverstanden werden könnte.

Prüfweg 1: Muss ein KI-generierter Text gekennzeichnet werden?

Nicht jeder mit KI erstellte Text benötigt automatisch einen sichtbaren Hinweis. Für eine Kennzeichnungspflicht des Betreibers müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen zusammentreffen:

  1. Der Text wird veröffentlicht.
  2. Er soll die Öffentlichkeit informieren.
  3. Er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.

Zu diesen Angelegenheiten zählen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission insbesondere Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können.

Ein KI-generierter Beitrag über eine Wahl, eine Gesundheitsgefahr, eine wirtschaftspolitische Entscheidung oder eine neue Verwaltungsleistung kann daher grundsätzlich unter die Kennzeichnungspflicht fallen.

Bei klassischen Werbetexten, Produktbeschreibungen, internen E-Mails oder rein organisatorischen Mitteilungen fehlt dagegen regelmäßig der erforderliche Bezug zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Eine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 entsteht dann nicht allein deshalb, weil ein Sprachmodell bei der Formulierung geholfen hat.

Die entscheidende Ausnahme: echte menschliche Kontrolle

Selbst bei einem Text über ein Thema von öffentlichem Interesse kann die Kennzeichnungspflicht entfallen. Das ist der Fall, wenn der Inhalt

  • einer substanziellen menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und
  • eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Dabei genügt keine oberflächliche Kontrolle. Eine reine Rechtschreibprüfung, das Entfernen einzelner Formulierungen oder das mechanische Freigeben eines KI-Entwurfs stellen nach den Leitlinien keine ausreichende menschliche Überprüfung dar.

Erforderlich ist eine inhaltliche Prüfung durch eine fachkundige Person. Dazu können insbesondere Faktenchecks, die Kontrolle der verwendeten Quellen, die Bewertung der Argumentation sowie die Befugnis gehören, den Inhalt zu verändern, zurückzuweisen oder vollständig neu zu schreiben.

Das bedeutet in der Praxis:

Ein fachlich geprüfter und redaktionell verantworteter Blogbeitrag muss nicht allein deshalb gekennzeichnet werden, weil KI bei Recherche, Gliederung oder Formulierung unterstützt hat.

Anders sieht es aus, wenn ein KI-System einen Text über ein öffentlich relevantes Thema erzeugt und dieser ohne substanzielle Prüfung unmittelbar auf einer Website oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht wird. In diesem Fall muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation offengelegt werden.

Prüfweg 2: Wann muss ein KI-Bild gekennzeichnet werden?

Bei Bildern, Audio- und Videoinhalten ist die Systematik strenger, allerdings nicht deshalb, weil ausnahmslos jedes KI-Bild sichtbar gekennzeichnet werden müsste. Die sichtbare Kennzeichnungspflicht des Betreibers knüpft an den Begriff des Deepfakes an. Ein Deepfake liegt vor, wenn ein KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt

  • einer existierenden oder plausibel existierenden Person, einem Objekt, Ort, Unternehmen oder Ereignis stark ähnelt und
  • bei den betrachtenden Personen fälschlicherweise den Eindruck erwecken kann, authentisch oder wahrheitsgemäß zu sein.

Die Europäische Kommission nennt dafür drei kumulative Kriterien: eine hinreichende Ähnlichkeit, einen Bezug zu etwas Realem oder realistisch Vorstellbarem sowie die Gefahr eines falschen Authentizitätseindrucks. Entscheidend sind dabei auch der Veröffentlichungskontext und die Erwartungen des angesprochenen Publikums.

Ein KI-generiertes Foto eines Politikers bei einem Treffen, das nie stattgefunden hat, ist daher ein typischer Kennzeichnungsfall. Dasselbe gilt für eine manipulierte Aufnahme eines realen Ereignisses oder eine künstlich erzeugte Tonaufnahme, die einer realen Person eine Aussage zuschreibt.

Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und unterscheidbar erfolgen. Eine ausschließlich in den Metadaten hinterlegte technische Markierung reicht für die Kennzeichnungspflicht des Betreibers nicht aus.

Was gilt für Illustrationen, Icons und Fantasieszenen?

Abstrakte Grafiken, eindeutig stilisierte Illustrationen, Icons oder erkennbar fantastische Szenen werden regelmäßig nicht als Deepfake einzustufen sein, wenn das Publikum nicht erwartet, eine authentische Dokumentation der Realität zu sehen.

Die Grenze verläuft jedoch nicht allein zwischen „Foto“ und „Illustration“. Auch ein gemalter oder stilisierter Inhalt kann problematisch werden, wenn er einer realen Person oder einem realen Ereignis stark ähnelt und in seinem konkreten Kontext als wahrheitsgemäße Darstellung verstanden werden könnte.

Umgekehrt sind Spezialeffekte, künstliche Hintergründe oder technische Nachbearbeitungen im Rahmen einer erkennbaren Filmproduktion nach den Leitlinien häufig nicht geeignet, beim Publikum einen falschen Authentizitätseindruck zu erzeugen.

Es kommt deshalb nicht nur auf die Darstellungsform an, sondern auf die Kombination aus Realitätsnähe, Aussage, Kontext und Publikumserwartung.

Keine vollständige Ausnahme für Kunst und Satire

Auch offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Deepfakes fallen nicht vollständig aus der Regelung heraus.

Für solche Werke gilt lediglich eine erleichterte Form der Offenlegung. Die Kennzeichnung darf so erfolgen, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt. Die Transparenzpflicht verschwindet damit nicht, sie wird lediglich an die Besonderheiten des künstlerischen Formats angepasst.

Die von der Europäischen Union bereitgestellten Kennzeichnungssymbole können hierfür genutzt werden. Ihre Verwendung ist freiwillig; die zugrunde liegende Kennzeichnungspflicht ist es nicht. Allein die Nutzung eines Symbols beweist außerdem noch keine vollständige Rechtskonformität.

Auch Chatbots müssen transparent werden

Artikel 50 betrifft nicht nur veröffentlichte Inhalte. Anbieter interaktiver KI-Systeme müssen ihre Systeme grundsätzlich so gestalten, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie unmittelbar mit einer KI interagieren. Das betrifft beispielsweise Chatbots, KI-Agenten und digitale Avatare.

Eine Information ist nur dann entbehrlich, wenn für eine angemessen informierte und aufmerksame Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System kommuniziert. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist.

Für einen Unternehmenschatbot bedeutet das regelmäßig: Die KI-Eigenschaft sollte bereits zu Beginn der Interaktion klar erkennbar sein und nicht erst nach mehreren Nachrichten in einem Impressum oder einer Datenschutzerklärung auftauchen.

Das Kleingedruckte: Was der Digital Omnibus tatsächlich verschoben hat

In vielen Kurzübersichten zum AI Act findet sich weiterhin der Hinweis, die europäischen KI-Pflichten seien generell verschoben worden. Das ist zu pauschal.

Die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte Digital Omnibus on AI, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Die zuvor diskutierten Änderungen sind damit kein politischer Verhandlungsstand mehr, sondern geltendes Recht.

Verschoben wurden vor allem bestimmte Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme:

  • Für eigenständige Hochrisiko-Anwendungen aus den in Anhang III genannten Bereichen gelten die entsprechenden Pflichten nun grundsätzlich ab dem 2. Dezember 2027.
  • Für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte oder Sicherheitskomponenten integriert ist, gilt grundsätzlich der 2. August 2028.

Die Transparenzpflichten für Betreiber aus Artikel 50 wurden dagegen nicht generell verschoben. Sie gelten seit dem 2. August 2026.

Die begrenzte Übergangsfrist für technische Markierungen

Eine eng begrenzte Ausnahme besteht bei der technischen, maschinenlesbaren Kennzeichnung durch Anbieter generativer KI-Systeme.

Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, gilt für diese Anbieterpflicht eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Für neu auf den Markt gebrachte Systeme gilt diese Erleichterung nicht. Außerdem betrifft die Übergangsregel ausschließlich die technische Anbieterpflicht aus Artikel 50 Absatz 2. Die sichtbaren Offenlegungspflichten der professionellen Verwender für Deepfakes und bestimmte Texte bleiben seit dem 2. August 2026 anwendbar.

Auch bereits vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen grundsätzlich nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt eine freiwillige nachträgliche Offenlegung jedoch, soweit diese praktikabel ist.

Die Bußgeldfrage: Nicht jede Zahl gehört zu jedem Verstoß

In Beiträgen über den AI Act wird häufig mit der höchstmöglichen Geldbuße von 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gearbeitet.

Diese Bußgeldstufe betrifft jedoch insbesondere Verstöße gegen die in Artikel 5 geregelten verbotenen KI-Praktiken. Sie lässt sich nicht pauschal auf jede fehlende KI-Kennzeichnung übertragen.

Für Verstöße gegen andere Pflichten des AI Act, darunter grundsätzlich auch die Transparenzpflichten, kann die Geldbuße bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen.

Das bleibt erheblich. Dennoch ist eine saubere Unterscheidung notwendig. Wer jede fehlerhafte Kennzeichnung unmittelbar mit 35 Millionen Euro oder 7 Prozent Umsatz verbindet, erzeugt Aufmerksamkeit, aber keine belastbare Compliance-Kommunikation.

Warum mich die unterschiedliche Behandlung von Text und Bild überzeugt

Die asymmetrische Behandlung von Texten und Deepfakes ist aus meiner Sicht sachgerecht. Ein durch KI vorbereiteter Text, der anschließend von fachkundigen Personen geprüft, korrigiert und redaktionell verantwortet wird, birgt ein anderes Täuschungsrisiko als ein künstlich erzeugtes Bild, das einen Politiker bei einer erfundenen Handlung zeigt.

Der Gesetzgeber ermöglicht deshalb bei Texten eine echte redaktionelle Verantwortungsübernahme. Bei Deepfakes gibt es keine vergleichbare vollständige Redaktionsausnahme. Das ist konsequent: Eine menschliche Freigabe verändert nicht die Tatsache, dass ein täuschend echt wirkendes Bild ein Ereignis zeigen kann, das niemals stattgefunden hat.

Diese Differenzierung wird in vereinfachten „Kennzeichne einfach alles“-Ratgebern häufig übersehen.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Panik ist nicht erforderlich. Abwarten ist jedoch ebenfalls keine tragfähige Strategie. Für die meisten Organisationen dürfte ein überschaubares Governance-Modell ausreichen:

1. KI-Register anlegen

Dokumentiert werden sollten zumindest:

  • eingesetztes KI-System,
  • verantwortlicher Fachbereich,
  • Zweck der Nutzung,
  • verwendete Datenarten,
  • erzeugte Medienform,
  • Veröffentlichungskanal,
  • erforderliche menschliche Kontrolle.

2. Rollen bestimmen

Für jeden Anwendungsfall sollte geklärt werden, ob die Organisation als Anbieter, Betreiber oder möglicherweise in mehreren Rollen handelt.

3. Inhalte klassifizieren

Vor der Veröffentlichung sollte unterschieden werden zwischen:

  • Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse,
  • sonstigen Texten,
  • realitätsnahen Bild-, Audio- und Videoinhalten,
  • erkennbar abstrakten oder fiktionalen Darstellungen,
  • direkt interagierenden KI-Systemen.

4. Substanzielle Freigabeprozesse einführen

Gerade bei öffentlich relevanten Texten sollte dokumentiert werden:

  • wer den Inhalt geprüft hat,
  • welche Quellen kontrolliert wurden,
  • welche Änderungen vorgenommen wurden und
  • wer die redaktionelle Verantwortung trägt.

Ein bloßes Anklicken eines Freigabefeldes ersetzt keine inhaltliche Prüfung.

5. Kennzeichnungen standardisieren

Unternehmen sollten feste Formulierungen und Gestaltungselemente für Deepfakes, KI-Texte und Chatbots definieren. Dadurch wird verhindert, dass jede Abteilung eigene und möglicherweise widersprüchliche Lösungen entwickelt.

6. Nachweise aufbewahren

Bei einer späteren Kontrolle dürfte nicht nur das Vorhandensein einer Richtlinie entscheidend sein. Wichtig ist auch der Nachweis, dass die festgelegten Prozesse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden.

KI-Kennzeichnung kompakt: Das Factsheet zum Mitnehmen

Factsheet auf Deutsch

Factscheet auf Englisch

Mein Fazit: Transparenz ist keine Fußnote mehr

Artikel 50 des EU AI Act macht aus der KI-Kennzeichnung eine Governance-Frage. Unternehmen müssen nicht jedes mit KI erstellte Wort und jedes abstrakte KI-Bild mit einem Warnhinweis versehen. Sie müssen aber nachvollziehbar entscheiden können, wann ein Inhalt als Deepfake einzustufen ist, wann ein Text die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert und wann eine menschliche Prüfung tatsächlich den Anforderungen an redaktionelle Kontrolle genügt.

Die zentrale Managementfrage lautet daher nicht:

Wie kennzeichnen wir möglichst viel?

Sondern:

Wie stellen wir sicher, dass wir in jedem konkreten Anwendungsfall die richtige Entscheidung treffen und diese später belegen können?

Ein belastbares KI-Register, klare Verantwortlichkeiten und ein dokumentierter Freigabeprozess werden dabei mehr bewirken als ein pauschaler Hinweis unter jedem Inhalt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Markus Begerow 🇩🇪Markus Begerow unterstützt Start-ups, Unternehmen und Organisationen dabei, das strategische Potenzial von Daten, künstlicher Intelligenz und Blockchain-Technologien zu erschließen. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der strategischen Beratung analysiert er regelmäßig die digitalen Geschäftsmodelle und den technologischen Reifegrad von Zielunternehmen und identifiziert Möglichkeiten zur Modernisierung von IT-Architekturen, zum Ausbau von Daten- und KI-Fähigkeiten sowie zur Steigerung des langfristigen Geschäftswerts. 🇬🇧About the author: Markus Begerow helps start-ups, enterprises and organisations to unlock the strategic potential of data, artificial intelligence and blockchain technologies. With over 15 years' experience in strategic consultancy, he regularly analyses the digital business models and technological maturity of target companies, identifying opportunities to modernise IT architectures, expand data and AI capabilities, and increase long-term business value.🔗 Connect via: LinkedIn (Follow) | Twitter | Instagram (Follow)

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